12. Ohren und Gleichgewichtsorgane

12.01 Ohrmuschel, Mittelohr

Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.

12.01.01 Verlust der Ohrmuschel einseitig

10 %

12.01.02 Verlust der Ohrmuschel beidseits

30 %

12.01.03 Chronische Entzündungen - mesotympanal

10 - 20 %

Chronische Schleimhauteiterungen und sezernierende Radikalhöhle
Zusätzliche Symptome wie Einschränkung des Hörvermögens oder Gleichgewichtsstörungen sind zusätzlich einzuschätzen
10 %: Einseitig andauernde Sekretion oder beidseitig zeitweise Sekretion
20 %: Andauernde beidseitige Sekretion

12.01.04 Chronische Entzündungen - epitympanal

30 - 40 %

Knocheneiterungen, nicht saniertes Cholesteatom mit chronischer Sekretion
Vestibularsymptome sind gesondert einzuschätzen
30 %: Einseitig
40 %: Beidseitig

12.02 Hörorgan

12.02.01

Einschränkungen des Hörvermögens

nach Tabelle

Die Prüfung des Hörvermögens ist ohne Hörhilfe am besser hörenden Ohr durchzuführen.
Neben der groben Prüfung der Hörweite für Umgangsprache und der Einbeziehung vorliegender Audiogramme in die Beurteilung ist die Hörprüfung nach der orientierenden Tabelle für Allgemeinmediziner durchzuführen.
Bei der fachärztlichen Beurteilung ist der prozentuelle Hörverlust (beiliegenden Tabellen) aus den Ergebnissen des Tonschwellenaudiogramms bzw. Sprachaudiogramms für die Beurteilung heran-zuziehen.
Hörbedingte Sprachstörungen erhöhten den Wert um 10 % und bei Stummheit um 20 %.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Abschluss der Sprachentwick-lung) ist die Einschätzungstabelle für Kinder heranzuziehen. Damit werden die Sprachentwick-lungsstörungen und Beeinträchtigungen der geistigen und sozialen Entwicklung miterfasst. Kriterium ist das besser hörende Ohr.

Orientierende Tabelle für Allgemeinmediziner

Die Unterscheidung nach Schwerhörigkeit und Taubheit wird durch den Hörverlust im Frequenzbereich von 500 bis 2000 Hertz getroffen, da dieser für die Verständigung am bedeutendsten ist (Böhler-Kreitlow 1993 in Kremser 1996).

* ergänzt nach Plath (1968) zum leichteren Verständnis für Hörende
** Bei einem derartigen Hörverlust kann eine Person weder die eigene Stimme hören, noch Sprache über das eigene Ohr verstehen. Die natürliche Sprachentwicklung fehlt weitgehend, nur wenige erreichen sprachliche Leistungen.
Liegt der Hörverlust unter 85 dB, so kann Sprache meist noch relativ gut erlernt werden, jedoch mit einer verzögerten Sprachentwicklung von ca. vier Jahren. Der Wortschatz ist reduziert, das Sprachverständnis entsprechend eingeschränkt und es finden sich auffälli-ge Sprechfehler

12.02.02

Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades

10 - 40 %

10 %: Kompensiert und ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen
20%: Dekompensiert mit erhebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen
30 – 40 %: Mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ist ein zusätzliches psychiatrisches Sachverständigengutachten erforderlich

12.02.03

Ohrgeräusche (Tinnitus) schweren Grades

50 %

Mit schweren psychiatrischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten; ein zusätzliches psychiatrisches Sachverständigengutachten ist erforderlich

12.03 Gleichgewichtsorgan

Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.

12.03.01

Leichte bis mittelgradige Gleichgewichtsstörungen

10 - 40 %

Einschätzungsrelevant ist immer der klinische Befund. Normabweichungen in apparativ erhobe-nen neurootologischen Untersuchungen alleine ergeben keine Einschätzung
10 %: Beschwerdefrei, Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen wie Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, bei leichten Arbeiten in wechselnder Körperhaltung
Leichte Unsicherheit, geringer Schwindel bei höheren Belastungen wie Heben von Lasten, Gehen im Dunkeln, abrupte Körperbewegung
Stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinung (Fallneigung, Ziehen nach einer Seite) erst bei außergewöhnlichen Belastungen wie Stehen und Gehen auf Gerüsten, sportliche Übungen mit ra-scher Körperbewegung
Morbus Meniere mit ein bis zwei Anfällen pro Jahr
20 %:
Leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinung wie Schwanken, Stolpern, Ausfallsschritt bei alltäglichen Belastungen
Stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinung bei höheren Belastungen Leichte Abweichung bei den Geh- und Stehversuchen erst bei höherer Belastungsstufe
30 – 40 %:
Stärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinung mit Fallneigung bei alltäglichen Belastungen
Heftiger Schwindel mit vegetativen Erscheinungen (Übelkeit, Erbrechen) bei höheren und außer-gewöhnlichen Belastungen Deutliches Abweichen bei den Geh- und Stehversuchen bereits bei niedriger Belastungsstufe
Morbus Meniere häufigere Anfälle, je nach Schweregrad

12.03.02

Schwere Gleichgewichtsstörungenn

50 - 70 %

50 %:
Heftiger Schwindel, erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten bereits beim Gehen und Stehen im Hellen und anderen alltäglichen Belastungen
Morbus Menieren mehrmals monatlich schwere Anfälle
70 %: Gehhilfe erforderlich

12.04 Nase

Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.

12.04.01

Fehlbildung oder Teilverlust der Nase

10 - 40 %

Abhängig von der funktionellen Störung und kosmetischen Beeinträchtigung bis Entstellung

12.04.02

Völliger Verlust der Nase

50 %

12.04.03

Verengung der Nasengänge

10 - 20 %

10 %: Ein- oder beidseitig bei leichter bis mäßiger Atembehinderung, Polypenbildung geringeren Ausmaßes
20 %: Doppelseitig bei starker Atembehinderung, Polypenbildung geringeren Ausmaßes

12.04.04

Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen

10 - 40 %

10 - 20 %: Ohne wesentliche Neben- oder Folgeerscheinungen
30–40%: Ständig erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinung, rezidivierende und schwere Polyposis, ein- oder beidseitig

12.04.05

Verlust der Riechvermögens und Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung

10 - 20 %

12.04.06

Völliger Verlust des Geschmackssinns

10 %

12.05 Kehlkopf und Halstrachea:

Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.
Eingeschätzt werden Teilverluste und Totalverlust des Kehlkopfes.
Beeinträchtigung des Atemdurchflusses – resultierende Leistungsminderung.
Beeinträchtigung des Sprechvermögens – funktionell und organischer bedingt.
Artikulationsstörungen durch Lähmungen oder Beeinträchtigungen in Mundhöhle oder dem Rachen. Stottern.

12.05.01

Funktionsbehinderung der Atmung und der Stimme leichten bis mittleren Grades

10 - 40 %

10 – 20 %: Stimme noch normal rasche Ermüdbarkeit
Sprache verändert, noch gut verständlich
Mittelgradiges Stottern situationsabhängig
30 – 40 %: Stridor bei körperlicher Anstrengung
Dauernde Heiserkeit bis Flüstersprache
Schwer verständliche Sprache
Mittelgradiges bis ausgeprägtes Stottern, situationsunabhängig, auffällige Mitbewegung, Sprache noch verständlich

12.05.02

Funktionsbehinderung der Atmung und der Stimme schweren Grades

50 %

Reizloses Tracheostoma, Kanülenträger
Völlige Stimmlosigkeit
Unverständliche Sprache
Schweres Stottern mit auffälliger Mitbewegung und unverständliche Sprache

12.05.03

Funktionsbehinderung der Atmung und der Stimme schwersten Grades, Kanüle, Dauertrachealfistel

50 - 70 %

50 %: Komplikationsloser Kehlkopfverlust, gute Ersatzstimme
70 %: Chronische Entzündungen, erhebliche Reizerscheinungen Ersatzstimme kaum verständlich bis unverständlich



Einschätzungsverordnung
Grad der Behinderung nach österreichischem Recht


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